Frau von Steppenrind schwer verletztLandgericht weist Klage gegen Tierpark ab

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Der Eingang des Landgerichtes in Bonn

Der Eingang des Landgerichtes in Bonn

Bonn/Kommern – Maria F. (Name geändert) fühlte sich ganz sicher, als sie im August 2017 im Hochwildpark Rheinland in Kommern ein Ungarisches Steppenrind fütterte. Denn das mannshohe Tier mit den zwei prächtigen Hörnern war – im Gegensatz zu freilaufenden Eseln, Schafen oder Ziegen – durch einen Maschendrahtzaun von den Besuchern getrennt.

Mehrfach bereits hatte die 48-jährige Besucherin an diesem Nachmittag in die Tüte mit dem Futter gegriffen und es dem Rind gereicht. Dann plötzlich, als sie erneut in die Futterbox schaute, um für Nachschub zu sorgen, erlitt Maria F. einen schweren Schlag und verlor das Bewusstsein. Das Steppenrind hatte seinen Kopf über den Zaun gehoben und ihr regelrecht eine Kopfnuss verpasst, da ist sich Maria F. sicher.

Linksseitiger Kieferbruch, Gehirnerschütterung und Hämatome im Gesicht

Die 48-Jährige zog daher vor Gericht. Zunächst vor das Amtsgericht Euskirchen: 4000 Euro Schmerzensgeld forderte sie vom Betreiber des Hochwildparks wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Es könne nicht sein, so die Klägerin, dass das Tier – Schulterhöhe: 1,55 Meter – den Kopf über die Absperrung heben könne. Der brusthohe Maschendrahtzaun sei zu niedrig gewesen.

Nach dem Zusammenprall mit dem Rind musste sie in einer Klinik medizinisch intensiv versorgt werden. Dort wurden ein linksseitiger Kieferbruch, eine Gehirnerschütterung und Hämatome im Gesicht festgestellt. Anschließend war Maria F. einen Monat krankgeschrieben.

Warnung vor Gefahren

Natürlich müsse der Betreiber eines Tierparks grundsätzlich dafür sorgen, dass keinerlei Gefahr von Tieren ausgehe. Aber in diesem Fall habe man alles getan, so der Betreiber des Wildparks: Gleich am Eingang, aber auch auf dem gesamten Areal warnen Hinweisschilder vor den Gefahren. Darauf heißt es unter anderem, dass großen Tieren wie Rot-, Dam- und Sikawild, Elchen und Rindern das Futter nur „aus sicherer Entfernung zugeworfen“ werden dürfe. Falls der Besucher sich nicht daran halte, so ist auf den Warntafeln zu lesen, müsse er damit rechnen, dass die Tiere „mit den Vorderläufen schlagen, mit dem Gebiss kneifen oder mit dem Geweih verletzen“ können.

Mit den Hinweisschildern habe der Tierpark ausreichend gewarnt, urteilte seinerzeit der Amtsrichter in Euskirchen. Ihre Kollision mit dem Steppenrind habe die Klägerin fraglos selbst verschuldet. Die Klage wurde abgewiesen – und Maria F. ging in Berufung.

Aber auch vor der 5. Zivilkammer des Bonner Landgerichts hatte sie keine Chance. Mit großer Sicherheit, so der Kammervorsitzende Stefan Weismann, trage sie an dem Unfall eine überwiegende Mitschuld. Daraufhin zog Maria F. die Klage zurück. (AZ: Landgericht Bonn 5 S 19/19)