Raucherpause, RauchereckeRauchen am Arbeitsplatz - welche Rechte haben Mitarbeiter?

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Offene Raucherräume in Betrieben können nichtrauchende Kollegen stören. Fest steht: Der Nichtraucherschutz hat laut Gesetz Vorrang.

Offene Raucherräume in Betrieben können nichtrauchende Kollegen stören. Fest steht: Der Nichtraucherschutz hat laut Gesetz Vorrang.

Rauchen schadet der Gesundheit. Das ist auch dem Gesetzgeber bewusst und er hat in den letzten Jahren den Nichtraucherschutz stärker ausgeweitet. Auf einigen öffentlichen Plätzen und in allen Lokalen herrscht ein absolutes Rauchverbot, aber in Unternehmen gibt es keine solchen klaren Regelungen. Ob und wenn ja, wo und wann geraucht werden darf, entscheiden die Arbeitgeber unterschiedlich. Doch was sagt das Gesetz? Welche Ansprüche stehen Arbeitnehmern zu? Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke klärt über die häufigsten Fragen auf: 

Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Raucherpausen?

Nein, Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Raucherpausen. Gesetzlich ist geregelt, dass nach sechs Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten Pause gewährt werden müssen. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf zusätzliche Raucherpausen gibt es nicht. „Allerdings steht es den Arbeitgebern natürlich frei, ihren Mitarbeitern freiwillig Raucherpausen zu gewähren“, sagt Rechtsanwalt Christian Solmecke. Unter welchen Voraussetzungen diese Pausen dann genommen werden können, regelt man betriebsintern. Der Chef kann verlangen, dass Mitarbeiter die verlorene Zeit nacharbeiten und er darf zudem eine bestimmte Grenze für die Pausenzeit festlegen. Dafür kann er entsprechende Nachweise fordern.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass Arbeitnehmer während der freiwillig gewährten Pausen nicht versichert sind. Unfälle, die während der Raucherpause oder auf dem Weg dorthin passieren, sind nicht über die Unfallversicherung gedeckt.

Der Pausenanspruch ist häufig in der Betriebsvereinbarung festgelegt, sagt Nathalie Oberthür, Arbeitsrechtlerin in Köln. Fehlen Angaben, gelten die gesetzlichen Mindestansprüche. Die sehen vor, dass Arbeitnehmer bei mehr als sechs Arbeitsstunden pro Tag mindestens 30 Minuten Pause machen müssen. Bei mehr als neun Stunden am Tag stehen ihnen 45 Minuten zu.

Wann die Pausen genommen werden dürfen, legt der Chef fest, so Anwältin Oberthür. Die Pausen können außerdem auf 15-Minuten-Abschnitte aufgeteilt werden.

Laut Gesetz müssen Arbeitnehmer „nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit“ eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. In bestimmten Branchen, etwa in Krankenhäusern oder Gaststätten, darf diese Ruhephase auf zehn Stunden verkürzt werden. Allerdings muss es dafür einen zeitlichen Ausgleich geben.

Das Arbeitszeitgesetz schützt nur Arbeitnehmer: Wer als Selbständiger sein eigenes Unternehmen führt oder als (echter) freier Mitarbeiter tätig ist, wird nicht von den Regeln des Arbeitszeitgesetzes erfasst. Er darf deshalb arbeiten, wann und solange er möchte.

Wer als Schüler länger als viereinhalb Stunden arbeitet, darf mindestens eine halbe Stunde Pause machen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden stehen Schülern mindestens eine Stunde Pause zu.

Gibt es einen Anspruch auf Raucherräume?

Viele Betriebe stellen ihren Beschäftigten einen Ort zur Verfügung, wo sie rauchen können. Das kann ein betriebsinterner Raucherraum sein oder eine kleine Ecke im Außenbereich des Betriebsgeländes. Einen Anspruch auf die Einrichtung eines solchen Bereiches haben die Mitarbeiter allerdings nicht. Umgekehrt haben nichtrauchende Arbeitnehmer das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Ist der Arbeitgeber zum Beispiel aus Kostengründen nicht in der Lage, seinen Mitarbeitern das Rauchen zu ermöglichen, ohne dass andere dem Qualm ausgesetzt werden, ziehen die Raucher den Kürzeren.

„Der Nichtraucher muss weder den Geruch noch einen Hauch von Qualm während seiner Arbeitszeit ertragen“, weiß Christian Solmecke. Deshalb kann der Arbeitgeber notfalls zum Schutz der Nichtraucher ein vollständiges Rauchverbot verhängen. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser zu der jeweils gewählten schützenden Maßnahme angehört werden.

Oftmals wird den Mitarbeitern ausschließlich die Möglichkeit geboten draußen zu rauchen, denn Räume mit spezieller Lüftungstechnik kosten viel Geld. Eine räumliche Trennung scheitert zudem häufig an den Arbeitsabläufen, weil sich Nichtraucher zum Arbeiten auch in den Raucherbereichen aufhalten müssen.

Das Rauchverbot wurde umgangen - droht Mitarbeitern jetzt die Kündigung?

Wird ein Rauchverbot wiederholt umgangen, kann das nach vorheriger Abmahnung zu einer Kündigung führen. Hier kommt es aber auf den Einzelfall an: In manchen Fällen wirkt sich der Umstand mildernd aus, dass sich Arbeitnehmer aufgrund ihrer Nikotinsucht der Regel widersetzen.

Fazit: Der Nichtraucherschutz hat absoluten Vorrang - und damit müssen sich die Beschäftigten damit abfinden. Es hängt nur von der Kulanz des Arbeitgebers ab, ob er für seine Mitarbeiter Raucherpausen oder Raucherräume vorsieht. (gs)