Kommentar zum StraßenverkehrsgesetzTempo 30 muss auch in ganzen Stadtteilen möglich sein

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Ein Verkehrsschild weist auf eine Tempo-30-Zone hin.

Bei der Einrichtung von Tempo-30-Zonen können Städte und Gemeinden weiterhin nur eingeschränkt entscheiden.

In Zeiten der Verkehrswende müssen Städte und Gemeinden bei der innerörtlichen Verkehrspolitik eigenständig entscheiden können.

Der Streit um die Einführung von Tempo-30-Zonen wird weitergehen. Auch nach dem Kompromiss, den der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat gefunden hat, um die Reform des Straßenverkehrsgesetzes endlich voranzubringen – weil er in den entscheidenden Fragen keinen großen Fortschritt bringt.

Städte und Kommunen verlangen Entscheidungshoheit darüber, wie sie den Verkehr auf den kommunalen Straßen organisieren. Knapp 1100 sind es bundesweit – und sie werden keine Ruhe geben, bloß weil es jetzt ein wenig leichter wird, an Kinderspielplätzen oder auf Schulwegen Tempo-30-Schilder aufzuhängen. Und das, ohne zuvor den Nachweis erbringen zu müssen, dass dies der Gefahrenabwehr dient.

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Das reicht aber nicht. Kommunale Verkehrspolitik in Zeiten der Verkehrswende und des Klimawandels muss handeln können und – wie es in Köln versucht wurde – in kompletten Stadtbezirken 30 zur Regel und 50 zur Ausnahme erklären dürfen. Aber nicht erst, nachdem umfangreiche Untersuchungen vor jeder einzelnen Kita und jeder einzelnen Schule durchgeführt wurden.

Das geht dem Bund und vor allem Verkehrsminister Volker Wissing (FDP) zu weit. Wissing verweist auf das Grundgesetz. Solange die Regelgeschwindigkeit von 50 innerhalb geschlossener Ortschaften im Straßenverkehrsgesetz festgeschrieben sei, müsse jede Ausnahme begründet werden und auf Grundlage des Gesetzes auch begründbar sein.

Formal hat er recht. Und so werden die deutschen Kommunen wohl noch dicke Bretter bohren müssen, um Tempo 30 zur Regel und 50 zur Ausnahme zu machen. Das dürfte bei einer Bundesregierung mit FDP-Beteiligung schwierig werden. Auch wenn allen längst klar sein müsste, dass „freie Fahrt für freie Bürger“ im Grundgesetz nicht garantiert ist. Nicht innerorts – und auch nicht auf der Autobahn.