Kölner Urteil aufgehobenWDR muss Wagenknecht-Partei doch zur ARD-„Wahlarena“ einladen

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Sahra Wagenknecht, Vorsitzende des Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW). Die Partei hat sich das Recht erstritten, vom WDR zur „Wahlarena“ eingeladen zu werden.

Sahra Wagenknecht, Vorsitzende des BSW. Die Partei hat sich das Recht erstritten, vom WDR zur „Wahlarena“ eingeladen zu werden.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte entschieden, dass der WDR nicht verpflichtet sei, das BSW einzuladen. Falsch, sagt das Oberverwaltungsgericht.

Der WDR muss den Spitzenkandidaten für die Europawahl der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) für eine ARD-Wahlsendung am Donnerstag einladen. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Mittwoch entschieden und damit in einem Eilverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert.

Der Beschluss ist unanfechtbar, der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten ist damit beendet. Allerdings kann der Westdeutsche Rundfunk wegen der im Grundgesetz festgeschriebenen Rundfunkfreiheit noch vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ziehen (Az: 13 B 494/24).

BSW-Kandidat Fabio De Masi am Donnerstag in der „Wahlarena“ zu sehen

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Nach dem Beschluss des OVG von Mittwoch kann Spitzenkandidat Fabio De Masi damit an der ARD-Sendung „Wahlarena 2024 Europa“ teilnehmen. Ursprünglich hatte der verantwortliche Sender Vertreter von SPD, CDU, B90/Grüne, FDP, AfD und Linken eingeladen. Begründung zur Auswahl: Es seien Vertreter der Parteien eingeladen, die im aktuellen Europäischen Parlament mit relevanter Stärke vertreten sind. Das Verwaltungsgericht Köln hatte darin in der Vorinstanz kein Problem gesehen. Die Beschwerde der Wagenknecht-Partei dagegen war jetzt in Münster erfolgreich.

Zur Begründung teilte das OVG mit: Die Partei könne wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit für die politischen Parteien die Teilnahme an der Sendung beanspruchen. Das vom WDR mitgeteilte Konzept der Sendung rechtfertige keinen Ausschluss. Zwar könnte sich der WDR im Rahmen seiner grundrechtlich geschützten redaktionellen Freiheit für ausschließlich oder schwerpunktmäßig Rückblicke auf die vergangene Wahlperiode entscheiden. Damit verbunden könne auch die Begrenzung auf die Parteien sein, die derzeit im Parlament vertreten sind.

OVG Münster: Ausschluss von Wagenknecht-Partei nicht zu rechtfertigen

Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass bei dem gewählten Format, bei dem Bürgerinnen und Bürger beteiligt werden, nicht auch Fragen zur Zukunft gestellt werden. Außerdem sei nicht zu erkennen, dass die Klägerin im Vergleich zur FDP und zu den Linken „hinsichtlich ihrer gegenwärtigen Bedeutung einen derart großen Abstand aufweist, der ihren Ausschluss von der Sendung rechtfertigen könnte“, heißt es in der Begründung zu dem Beschluss des 13. Senats.

Seit Februar 2024 bewege sich die Antragstellerin in einem Umfragekorridor von 4 bis 7 Prozent, womit dem Bündnis zum Teil bessere Wahlchancen attestiert werden als etwa den Parteien FDP und Die Linke, argumentiert das OVG. (dpa)