Klage eines UrlaubersReisebüros müssen nach Urteil des Kölner Landgerichts über Visumspflichten informieren

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zwei Flugzeuge vor rotem Himmel

Eine Reise nach Kenia fiel für eine Familie aus Köln wegen fehlender Visa ins Wasser. (Symbolfoto)

Ein Mann hatte geklagt, nachdem er und seine Familie eine geplante Reise nach Kenia aufgrund fehlender Visa nicht antreten konnten.

Reisebüros müssen ihre Kunden über Visumspflichten informieren. Ein entsprechendes Urteil hat das Landgericht Köln Anfang der Woche gefällt, wie es am Mittwoch mitteilte.

Geklagt hatte ein Mann, der 2022 in einem Reisebüro für sich und seine Familie eine achttägige Pauschalreise nach Kenia gebucht hatte, die zwei Tage später beginnen sollte. Zu seiner großen Überraschung erfuhr er am Abflugtag am Frankfurter Flughafen, dass er und seine Mitreisenden ohne ein – damals noch erforderliches – Visum nicht nach Kenia einreisen könnten. Er nahm Kontakt zu dem Reisebüro auf, das ihm vorschlug, unmittelbar online die nötigen Visa zu beantragen, um doch noch den 90 Minuten später beginnenden Flug antreten zu können. Dies kam für ihn ebenso wenig in Betracht wie eine Umbuchung auf den nächsten Tag. So kehrte die Familie nach Köln zurück. In der Folge forderte der Kläger die Rückzahlung des Reisepreises und der Versicherungskosten, insgesamt etwas über 5000 Euro.

Frist zur Erlangung eines Visums sei zu kurz gewesen

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Der Mann machte geltend, das Reisebüro habe es versäumt, ihn rechtzeitig auf die Visumspflicht hinzuweisen. Außerdem sei bei der Buchung der Reise die Frist zur Erlangung eines Visums – auch eines Express-Visums – zu kurz gewesen, denn die durchschnittliche Bearbeitungszeit liege bei neun, im Fall von Eilanträgen bei drei Tagen. Das Reisebüro hielt dem entgegen, es sei seiner Beratungspflicht nachgekommen. Bei der Buchung habe ein Mitarbeiter mündlich auf die Visumspflicht hingewiesen, und den Unterlagen des Veranstalters, die er übergeben habe, sei ein Hinweis auf diese Pflicht zu entnehmen gewesen. Am Abflugtag habe man den Kläger an die Expressvisastelle verwiesen, und ihm sei eine Umbuchung auf den Folgetag angeboten worden.

Doch das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt und erkannte dem Kläger einen Anspruch auf die Rückerstattung zu. Grundsätzlich hielt es fest, nach dem Gesetz sei nicht nur der Reiseveranstalter, sondern auch das Reisebüro als Reisevermittler verpflichtet, den Kunden ausreichend zu informieren, etwa über konkrete Pass- und Visumserfordernisse des Ziellandes sowie die ungefähren Bearbeitungsfristen. Daher habe der Reisevermittler die Staatsangehörigkeit der Kunden erfragen und entsprechende Erkundigungen einzuholen.

Aufklärung durch das Reisebüro ungenügend

Nach der Vernehmung jenes Mitarbeiters war die Kammer nicht davon überzeugt, dass er seinen Informationspflichten genügt hatte. Dies betreffe auch die Aufklärung über die Fristen für die Erlangung eines Visums, vor allem wegen der kurzen Zeit zwischen der Buchung und dem Reisebeginn. Ohnehin sei es wegen dieser Kürze fraglich gewesen, ob ein Visum rechtzeitig hätte ausgestellt werden können. Das gelte erst recht für das Expressvisum. Aber auch im Falle einer Umbuchung auf den Folgetag wäre es ungewiss gewesen, das Visum rechtzeitig zu bekommen; deshalb habe sich der Kläger nicht darauf einlassen müssen.

Nach Auffassung des Gerichts ist zu vermuten, dass er bei richtiger Aufklärung von der Buchung im gewählten Zeitraum Abstand genommen hätte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.